Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Die Jungen Liberalen Mecklenburg und Vorpommern fordern eine Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG); §7: Umfang des Entschädigungsanspruchs; Absatz drei; von:

  • Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahmen verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.
  • Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von 25 Euro übersteigt.
  • Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 25 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.
  • Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

zu:

1.) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahmen verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

2.) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von 25 Euro übersteigt.

3.) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 100 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung. Eine jährliche Anpassung von +2% soll durchgeführt werden.

4.) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.